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Vorsorge

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung


Jeder möchte über das, was er sich geschaffen und erarbeitet hat, nach seinen eigenen Vorstellungen verfügen. Dazu gehört auch die Regelung des Nachlasses durch Testament oder Erbvertrag. Aber was ist mit dem eigenen Leben? Wer bestimmt, wenn man selbst nicht mehr in Lage dazu sein sollte, wie und wo man nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter medizinisch behandelt oder gepflegt wird? Wer verwaltet das Vermögen, erledigt Bankgeschäfte und entscheidet so für einen, wie man es selbst tun würde? Sie können Ihr Leben auch in solchen Fällen in der Hand behalten – wenn Sie Ihren eigenen "vorletzten" Willen rechtzeitig deutlich machen.

Vorsorgevollmacht


Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln - entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen.

Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:

  • Verträge abschließen,
  • Vermögen verwalten,
  • Bankgeschäfte erledigen,
  • Post entgegennehmen und öffnen,
  • Im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen,
  • Bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden,
  • Über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden,
  • Über eine Organspende entscheiden.

Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.

Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Andernfalls kann Sie beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierung sind beim Notar zudem inklusive.


Ludwigstraße 21
66849 Landstuhl
Telefon: +49 (0) 63 71 / 20 81
Telefax: +49 (0) 63 71 / 18 49 7
E-Mail: info@notar-stuppi.de

Öffnungszeiten


Montag - Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr. Mittwochnachmittag geschlossen.

Termine nach telefonischer Vereinbarung.


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